(Beispielbild, Abbildung exemplarisch)
Unterkategorie: Linearlager
BM 06080 F
Gleitlagerbuchse – Bundbuchse (Bronze)
Die Gleitlagerbuchse BM 06080 F dient als Gleitlagerung für rotierende, schwingende oder lineare Bewegungen und nimmt primär radiale Kräfte auf.
Als Gleitpaarung zwischen Buchse und Welle beeinflussen Last, Gleitgeschwindigkeit, Temperatur und Schmierung die Lebensdauer. Schmierpflichtig bzw. nachschmierbar; Schmierkonzept ist anwendungsabhängig. Für definierte Lebensdauer sind passende Passungen von Gehäuse und Welle sowie eine geeignete Wellenoberfläche erforderlich; ein externes Dicht-/Abstreifkonzept schützt vor Schmutz und Feuchtigkeit (anwendungsabhängig).
- Gleitlagerbuchse für radiale Lagerung
- Geeignet für rotierende, schwingende und lineare Bewegungen (ausführungsabhängig)
- Bauform: Bundbuchse (radiale Lasten + axiale Kräfte in eine Richtung)
- Werkstoff: Bronze-Ausführung. Je nach Anwendung ist Schmierung bzw. Nachschmierung zur Verschleißreduktion erforderlich.
- Schmierung/Wartung: Schmierpflichtig bzw. nachschmierbar; Schmierkonzept ist anwendungsabhängig.
- Einbau: Passungen und Wellenoberfläche anwendungsabhängig auszulegen
- Schutz: Dichtungen/Abstreifer extern vorsehen (anwendungsabhängig)
Typische Einsatzbereiche sind Hydraulik- und Pneumatikgelenke, Förder- und Verpackungstechnik, Automatisierung, Fahrzeug- und Landtechnik sowie allgemeiner Maschinen- und Anlagenbau.
Artikelnummer:
10031172
Marke:
NEUTRAL
Herstellercode:
Verpackung:
IVP
Einheit:
1
Verfügbarer Bestand:
330 Stück
Abmessungen
Bohrungsdurchmesser:
0 mm
Außendurchmesser:
0 mm
Breite:
0 mm
Gewicht:
0.005 kg
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² REACH-ARTIKEL. Artikel enthält einen die Kriterien des Art. 57 (REACH-Verordnung) erfüllenden und gem. Art 59, Abs. 1 (REACH-Verordnung) ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w).
³ [ChemVV]-Artikel. Abgabe des Artikels nur nach Nachweis der Sachkundeprüfung nach §11 Chemikalienverbotsordnung.
³ [ChemVV]-Artikel. Abgabe des Artikels nur nach Nachweis der Sachkundeprüfung nach §11 Chemikalienverbotsordnung.